GESCHÄFTSORDNUNG DES VORSTANDS DES KREISVERBANDS TRAUNSTEIN
§ 1 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands
Zusammensetzung und Aufgaben des Kreisvorstands bestimmen sich nach § 7 der Satzung des Kreisverbands.
§ 2 Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen werden von einem Mitglied des Kreisvorstands geleitet. Die Tagesordnung wird von den beiden Vorsitzenden des Kreisvorstands erstellt. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, Vorschläge zur Tagesordnung zu machen.
(2) Bei den Vorstandssitzungen soll in der Regel der/die SchriftführerIn anwesend sein, der/die auch das Protokoll führt. Sollte der/die SchriftführerIn nicht anwesend sein können, bestimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder eineN ProtokollführerIn.
§ 3 Organisatorische Fragen
Die beiden Vorsitzenden sind berechtigt über operative Fragen eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen.
(2) Finanzwirksame Beschlüsse bis zu 2.500.-€ bedürfen der Zustimmung von mindestens der Hälfte des Kreisvorstandes. Bis zu einem Betrag von 350.-€ entscheiden die beiden SprecherInnen in Einzelkompetenz.
(3) Der Gesamtvorstand wird über die getroffenen Entscheidungen zeitnah informiert.
(4) Die beiden Vorsitzenden organisieren mindestens einmal jährlich eine Klausur mit den SprecherInnen der Ortsverbände.
(5) Ein Mitglied des Kreisvorstands koordiniert die Zusammenarbeit mit den kommunalen Mandatsträgern und kann jährlich eine Klausur organisieren.
(6) Der Kreisvorstand gibt regelmäßig einen Kreisrundbrief heraus. Verantwortlich über den Inhalt sind die beiden Vorsitzenden.
§ 4 Vertretungsberechtigung des Vorstands
Die beiden Vorsitzenden sind je einzeln berechtigt, den Kreisverband nach außen zu vertreten. Sie sind dabei an Beschlüsse des Kreisvorstands gebunden.
§ 5 Pressemitteilungen
Pressemitteilungen werden in der Regel von den beiden Vorsitzenden verfasst und herausgegeben. Sie sind dem Kreisvorstand vor ihrer Versendung für Anmerkungen zugänglich zu machen. In dringenden Fällen können die Vorsitzenden eine Pressemitteilung ohne Rücksprache mit dem Kreisvorstand herausgeben.
(2) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, Vorschläge für Pressemitteilungen zu machen.
§ 6 Homepage – Facebook – Twitter
Für die Inhalte sind die beiden VorstandssprecherInnen verantwortlich.
§ 7 Beschlussfassung im Umlaufverfahren
Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig.
§ 8 Beschlüsse über diese Geschäftsordnung
Beschlüsse über diese Geschäftsordnung fasst der Kreisvorstand mit der laut § 7 Abs. 2 der Satzung des Kreisverbands erforderlichen Mehrheit.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Beschluss der Kreisvorstands vom 07.10.2015 in Kraft.