SATZUNG DES KREISVERBANDS TRAUNSTEIN
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband ist eine Basisvereinigung der Bundespartei Bündnis 90/Die Grünen
(2) Der Verband führt den Namen: Bündnis 90/Die Grünen, Kreisverband Traunstein
(3) Der Sitz der Organisation ist im Landkreis Traunstein. Ihr Tätigkeitsbereich
erstreckt sich auf den Landkreis Traunstein.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Parteigrundsätzen bekennt und keiner anderen Partei angehört.
(2) Wohnsitz des Mitglieds soll im Landkreis Traunstein sein.
(3) Die Mitgliedschaft in mehreren Kreisverbänden von Bündnis 90/Die Grünen ist unzulässig.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbandes. Existiert kein Ortsverband oder hat dieser keinen Vorstand, entscheidet der Kreisvorstand.
(5) Gegen die Zurückweisung eines Antrages kann der/die BewerberIn innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe bei der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung desselben Gebietsverbandes Einspruch einlegen. Auf das Einspruchsrecht ist bei der Ablehnung hinzuweisen, sonst beginnt die Frist nicht zu laufen.
(6) Gegen die Ablehnung durch die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung das Landesschiedsgericht angerufen werden. Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn auf das Widerspruchsrecht nicht hingewiesen wurde.
(7) Jedes Mitglied hat das Recht sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungen teilzunehmen.
(8) Alle Sitzungen sind für die Mitglieder offen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(9) Jedes Mitglied hat die Pflicht die Beitragszahlungen jeweils im Voraus zu leisten.
(10) Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich erklärt werden; er ist sofort wirksam.
(11) Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Zahlungsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Beitrag nicht bezahlt. Die Stundung des Beitrags ist möglich. Gegen die Streichung ist Einspruch beim Landesschiedsgericht möglich. Weiteres Vorgehen regelt die Landessatzung.
(12) Ein Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Grundsätze der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Er kann vom Kreisvorstand bzw. zuständigen Ortsvorstand des Mitglieds sowie der Kreis- bzw. zuständigen Ortsmitgliederversammlung beim Landesschiedsgericht beantragt werden. Das nähere regelt die Landessatzung. Die betroffenen Person muss auf ihre Einspruchsmöglichkeit hingewiesen werden.
§ 3 Ortsverbände (Gliederungen des Kreisverbandes)
(1) Ortsverbände müssen über mindestens drei Mitglieder verfügen.
(2) Sie können sich eine Satzung geben, die der Kreissatzung nicht widersprechen darf.
§ 4 Kreisverband
Organe des Kreisverbandes sind:
- die Gesamtheit der Mitglieder
- die Kreisversammlung
- der Kreisvorstand
§ 5 Urabstimmung durch die Gesamtheit der Mitglieder
(1) Entscheidungen der Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmungen) finden statt auf Antrag der Kreisversammlung, eines Viertels der Ortsverbände oder von 30 Mitgliedern. Der Urabstimmung muss eine Kreisversammlung vorausgehen, auf der das Thema beraten worden ist.
(2) Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden können. Es ist möglich, gleichzeitig über mehrere Fragen eine Urabstimmung durchzuführen.
(3) Sie sind den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der beratenden Kreisversammlung schriftlich vorzulegen. Die Abstimmung erfolgt durch Zurückschicken der Abstimmungsscheine innerhalb weiterer zwei Wochen.
§ 6 Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung ist, nach der Gesamtheit der Mitglieder, das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie beschließt über alle ihr durch Parteiengesetz, Landes- Bundes- und Kreisverbandssatzung zugewiesenen Angelegenheiten. Sie tritt alle zwei Jahre als Hauptversammlung im Sinne den § 9 des Parteiengesetzes zusammen. Ihre Einberufung erfolgt durch den Kreisvorstand.
(2) Die Hauptversammlung wählt den Kreisvorstand und die RechnungsprüferInnen. Die Hauptversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands. Nachwahlen sind auf jeder Kreisversammlung möglich, sofern dies den Mitgliedern fristgerecht bekannt gegeben wurde.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens 10 Kalendertage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und mindestens fünf Prozent der Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Kreisversammlung beschließt insbesondere über politische Leitlinien und Rahmenziele von Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Traunstein. Sie beschließt Satzungsänderungen, Programme, Anträge, Resolutionen und den Haushalt des Kreisverbandes.
(5) Kreisversammlungen sind vom Kreisvorstand einzuberufen, wobei diese in der Regel monatlich stattfinden sollen. Es gilt eine Einladungsfrist von mindestens 7 Kalendertagen unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags. Anträge und Berichte werden den Mitgliedern zugeschickt. Dies soll mit der Einladung zur Kreisversammlung erfolgen.
(6) Eine außerordentliche Kreisversammlung ist einzuberufen auf Antrag eines Ortsverbandes, 30 Mitgliedern oder auf Beschluss des Kreisvorstands. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie mit einer verkürzten Frist bis zu drei Tagen einberufen werden.
(7) Die Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei aus dem Gebiet, für das der Kandidat für die Bundestags- Landtags- und Bezirkstagswahl aufgestellt werden soll, wählt die StimmkreiskandidatInnen und schlägt ListenkandidatInnen vor.
Die Kreisversammlung wählt die Delegierten für die Bundes-, Landes- und Bezirksversammlungen.
(8) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und die Mitgliederversammlung der Grünen Jugend im KV Traunstein. Jedes Mitglied hat Rederecht. Jedes Mitglied hat Stimmrecht. JedeR Anwesende hat das Recht, sich an der Diskussion zu beteiligen. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stehen mehrere Anträge gegeneinander zur Abstimmung, so kommt sofern nicht ein anderes Verfahren beschlossen wird ein Quorum von 50 % zur Anwendung. Erreicht im ersten Wahlgang kein Antrag das Quorum, so gehen die zwei Anträge mit den meisten Stimmen in einen weiteren Wahlgang.
(9) Anträge an die Kreisversammlung müssen spätestens drei Wochen vor der Kreisversammlung dem Kreisvorstand zugestellt werden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nur behandelt, wenn sich die Kreisversammlung für ihre Behandlung ausspricht.
(10) Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mindestens fünf Wochen vor der Kreisversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein und sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher mitzuteilen. Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(11) Kreisversammlungen sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens fünf Prozent der Mitglieder anwesend sind. Sie sind grundsätzlich öffentlich.
(12) Für Wahlen zum Kreisvorstand, von Delegierten, die Aufstellung von BewerberInnen für politische Wahlen gelten § 10 und §11.
(13) Alle Einladungen zu Kreisversammlungen können in elektronischer Form erfolgen.
§ 7 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens vier Personen. Er besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, hiervon mindestens eine Frau, dem/der SchatzmeisterIn, einer/einem SchriftführerIn. Es können weitere Mitglieder (BeisitzerInnen) gewählt werden. Bei Bedarf kann einE zweiteR (stellvertretendeR) SchatzmeisterIn gewählt werden.
(2) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit 2/3 Mehrheit des Vorstands zu beschließen ist.
(3) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung, sowie den Beschlüssen der Kreisversammlung. Er initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den Kreisversammlungen und unterstützt die Arbeit der Ortsverbände.
(4) Der Kreisvorstand lädt zur Aufstellungsversammlung für die KandidatInnen zur Landrats-und Kreistagswahl ein.
(5) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband. Die beiden Vorsitzenden vertreten den Kreisverband gemäß §26 Abs. 2 BGB und § 3 Parteiengesetz. Zur Vertretung nach außen sind die Vorsitzenden je einzeln berechtigt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes.
(6) Der Kreisvorstand führt eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Kreisgeschäftsstelle.
(7) Der/die SchatzmeisterIN trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung. Er/sie legt dem Kreisvorstand und der Kreisversammlung jährlich einen Haushaltsplan vor.
(8) Der Kreisvorstand tagt nach Bedarf, nach Möglichkeit aber einmal im Monat. Seine Sitzungen sind für Mitglieder grundsätzlich öffentlich. Davon ausgenommen sind Personalangelegenheiten. Darüber hinaus kann auf Antrag Nichtöffentlichkeit beschlossen werden. Über Sitzungen des Kreisvorstandes sind Ergebnisprotokolle zu führen.
(9) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens eine/r der Vorsitzenden zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend sind. Er fasst Beschlüsse in einfacher Mehrheit.
(10) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so wird auf der nächsten Kreisversammlung nachgewählt. BeisitzerInnen und stellvertretendeR SchatzmeisterIn können nachgewählt werden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der Amtszeit des gesamten Vorstandes. Die Mitglieder des Kreisvorstandes können von der Kreisversammlung einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn das Abwahlbegehren als Tagesordnungspunkt und in den Fristen des § 6 (5) allen Mitgliedern rechtzeitig bekannt gemacht worden ist.
(11) Wichtige Beschlüsse des Kreisvorstandes und der Kreisversammlung müssen den Mitgliedern bekannt gemacht werden.
§ 8 Arbeitskreise
(1) Zur fachlichen Entwicklung des Kreisverbandes können Arbeitskreise gebildet werden. Voraussetzung für eine An- oder Aberkennung als Arbeitskreis im Sinne dieser Satzung ist ein Beschluss der Kreisversammlung.
(2) Arbeitskreise können sich SprecherInnen wählen.
§ 9 RechnungsprüferInnen
(1) Die Kreisversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen. Die Amtszeit sollte dem des Kreisvorstandes entsprechen. Sie sind zuständig für die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse und der Haushaltsführung.
(2) Die RechnungsprüferInnen haben jederzeit das Einsichtsrecht in alle Finanzunterlagen des Kreisverbandes.
(3) RechnungsprüferInnen dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstandes sein.
§ 10 Wahlen
(1) Das Recht des Mitgliedes, an Wahlen teilzunehmen, ist davon abhängig, dass es den festgesetzten Erst-Beitrag gezahlt hat und seine Aufnahme der Landesgeschäftsstelle mitgeteilt wurde.
(2) Die Wahlen zum Kreisvorstand und von Delegierten sowie die Aufstellungen von BewerberInnen für allgemeine Wahlen sind geheim. In anderen Fällen kann offen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
(3) Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf geraden Plätzen kandidieren.
(4) Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält, im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so können sich in diesem doppelt so viele BewerberInnen stellen, wie noch Stellen zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Stimmengleiche BewerberInnen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet noch eine Stichwahl statt, dann entscheidet das Los.
(5) Delegierte für Bundes- und Landesversammlungen und Bezirkswahlen werden per Zustimmungsblockwahl gewählt. JedeR Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie BewerberInnen zur Wahl stehen und kann jeder/m BewerberIn eine oder keine Stimme geben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit der BewerberInnen mit den meisten Stimmen findet zwischen diesen ein zweiter Wahlgang statt, danach entscheidet das Los. Delegierte werden in der Regel für jeweils eine Landes-, Bezirks- oder Bundesversammlung gewählt.
(6) Die Versammlung kann grundsätzlich vor Beginn des ersten Wahlgangs mit Zwei-Drittel-Mehrheit ein anderes Wahlverfahren beschließen (z.B. Blockwahl bei Kreistagsaufstellungen). Insbesondere kann beschlossen werden, dass nur gewählt ist, wer ein bestimmtes Quorum erreicht.
(7) Die Wahlzettel von Delegiertenwahlen werden 7 Tage nach der Wahl vernichtet. Bei anderen Parteiämtern geschieht dies nur nach Zustimmung der Wahlteilnehmer mit einfacher Mehrheit.
§ 11 KandidatInnen für öffentliche Wahlen
Für die Wahlen von KandidatInnen für öffentliche Wahlen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur die Kreisversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Abstimmung vorzulegen.
(2) Ist die Abhaltung einer Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes beschlossen, so hat der Kreisverband vor dieser Urabstimmung über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes im Falle seiner Auflösung zu entscheiden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt alle bisherigen Satzungen des Kreisverbandes Traunstein und tritt mit Beschluss der Kreisversammlung vom 24. April 2015 in Kraft. Satzung zum Runterladen als PDF.